Offenlegung der Urkalkulation ≠ Einigung auf vorkalkulatorische Preisfortschreibung

Köln, 31. Januar 2023

Die Urkalkulation wurde offengelegt

Die Klägerin wurde von der Beklagten als Nachunternehmerin beauftragt. Im Rahmen des Vergabeverfahrens legte die Klägerin der Beklagten ihre Urkalkulation offen. Im Zuge der Bauausführung kam es zu Mengenmehrungen von über 10%. Für die über 10% hinausgehende Überschreitung des Mengensatzes verlangte die Klägerin die Einheitspreise gemäß Urkalkulation. Ohne Erfolg!

§ 2 Abs. 3 VOB/B regelt nicht das Wie der Vergütungsanpassung

Der BGH entschied im Jahr 2019 (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18), dass § 2 Abs. 3 VOB/B nicht regelt, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Haben die Vertragsparteien keine diesbezügliche Einigung getroffen, ergibt die Auslegung des Vertrages, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.

Preisaufklärung ≠ Einigung

Das OLG Bamberg entschied mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 U 302/21), dass allein in der Anforderung und Offenlegung der Urkalkulation im Rahmen der Preisaufklärung keine konkludente Einigung auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung liege. Ein derartiger Wille ist bei Anforderung der Urkalkulation nicht erkennbar. Der Auftraggeber will die Angemessenheit der Preise überprüfen, mehr nicht.

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Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag oder generell zum Vergaberecht? Sprechen Sie uns gerne an:Moritz Lennich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht