Wertung des Nebenangebots nur, wenn es der Bekanntmachung genügt

Köln, 15. April 2022

Zulassung von Nebenangeboten für Teilleistungen

Der öffentliche Auftraggeber schrieb den Neubau eines Abwasserkanals europaweit aus. Um die Kanalbauarbeiten in einem Teilabschnitt zu beschleunigen, durfte der Kanal dort durch Fertigbetonteile hergestellt werden.

In der Bekanntmachung ließ der öffentliche Auftraggeber für diese Teilleistungen Nebenangebote für die Fertigbetonbauweise zu. Nebenangebote durften ausdrücklich nur auf diese Teilleistung des Auftragsleistungsverzeichnisses abgegeben werden. In den Nebenangeboten sollten die Bieter sämtliche dafür notwendige Arbeiten bepreisen, auch solche, die bereits Teil des Hauptangebots waren. Bei Angebotsschluss gab ein Bieter ein Hauptangebot und Nebenangeboten für die Teilleistung ab.

Das Nebenangebot enthielt einen Pauschalpreis für die Teilleistung sowie ein umformuliertes, eigenes Leistungsverzeichnis des Bieters. Der Auftraggeber schloss das Nebenangebot des Bieters mit der Begründung aus, dass es nicht den Anforderungen der Bekanntmachung entsprach. Hiergegen wehrte sich der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag.

Umfang der Nebenangebote genau festzulegen

Ohne Erfolg! Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 25.11.2021 – 11 Verg 4/21) müsse der Auftraggeber Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte nur dann werten, wenn er diese ausdrücklich zulasse. Aus den Vergabeunterlagen müsse sich dann klar ergeben, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber Nebenangebote eingereicht werden dürften. Entsprechen die Nebenangebote nicht den Ausschreibungsunterlagen, dürfe der Bieter nicht darauf vertrauen, dass diese gewertet würden.

Nebenangebote genau prüfen

Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen Nebenangebote den Ausschreibungsunterlagen genügen. Bieter dürfen sonst nicht darauf vertrauen, dass ihre Nebenangebote gewertet werden.

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Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag oder generell zum Vergaberecht? Sprechen Sie uns gerne an:Alexander Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtMarcel Manz, LL.B., Rechtsanwalt