Kein Baustopp durch die Vergabekammer

Direktvergabe nach Kündigung

Der öffentliche Auftraggeber schrieb eine Tiefbauleistung europaweit aus. Nachdem die Auftragnehmerin den Zuschlag erhalten hatte, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag wegen nicht rechtzeitiger Leistungserbringung der Auftragnehmerin und beauftragte ohne erneutes Vergabeverfahren einen Dritten mit der Fertigstellung der Bauleistung.

Die Auftraggeberin beantragte im Nachprüfungsverfahren einen vorläufigen Baustopp bis zur Entscheidung der Vergabekammer.

Kein vorläufiger Baustopp durch die Vergabekammer

Die VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021 – 3194.Z3-3_01-21-26) entschied, dass die Baumaßnahme durch die Vergabekammer nicht vorläufig eingestellt werden dürfe. Vorläufige Maßnahmen dürfe die Vergabekammer nur in einem laufenden Vergabeverfahren treffen. Die Durchführung eines vergaberechtswidrig geschlossenen Bauvertrages dürfe sie indes nicht untersagen.

Einstweilige Maßnahmen durch ordentliche Gerichte

Vergibt ein öffentliche Auftraggeber vergaberechtswidrig einen Bauauftrag und hat der Auftragnehmer bereits mit der Auftragsausführung begonnen, dürfen allein die ordentlichen Gerichte einstweilen einen Baustopp verfügen.

Fragen zu diesem Beitrag oder zum Vergaberecht? Sprechen Sie uns gerne an:

Alexander Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtMarcel Manz, LL.B., Rechtsanwalt