Fehlende Preisgleitklausel führt zu ungewöhnlichem Wagnis

Köln, 17. Oktober 2022

Vergabe von Bauleistungen ohne Preisgleitklausel

Der öffentliche Auftraggeber schrieb Bauleistung zur Sanierung und dem Teilneubau eines Polizeipräsidiums europaweit aus. Kurz vor Angebotsabgabe brach der Ukraine-Krieg aus. Trotz Nachfrage der Bieter vereinbarte der Auftraggeber keine Preisgleitklausel. Vielmehr verlangt er von den Bietern eine Erklärung, dass ihre Angebotspreise Auskömmlichkeit kalkuliert seien. Bieter, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden von der weiteren Angebotswertung ausgeschlossen. Hiergegen wehrte sich ein Bieter vor der Vergabekammer Westfalen.

Ungewöhnliches Wagnis bei fehlender Preisgleitklausel

Die VK Westfalen (Beschluss vom 12.07.2022 – VK 3-24/22) entschied, dass die fehlende Preisgleitklausel den Bieter ein ungewöhnliches Wagnis darstelle. Die Preisentwicklung aufgrund des Kriegsausbruches sei ein Ereignis, auf das der Bieter keinen Einfluss habe. Bieter hätten auch im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ihre Angebotspreise aufgrund der kriegsbedingten Materialpreisschwankungen nicht kaufmännisch vernünftig kalkulieren können. Das Risiko erheblicher Preisschwankungen hätten dabei allein die Bieter tragen müssen, wodurch der Auftraggeber den Bietern ein ungewöhnliches Wagnis aufbürde.

Preisgleitklausel erforderlich

Das ungewöhnliche Wagnis aufgrund der Umstände des Kriegsausbruchs hätte der Auftraggeber durch eine Preisgleitklausel berücksichtigen müssen. Insbesondere tritt das Interesse des Auftraggebers am Festhalten der Vergabeunterlagen hinter dem kalkulatorischen Risiko der Bieter zurück.

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Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag oder generell zum Vergaberecht? Sprechen Sie uns gerne an:Alexander Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtMarcel Manz, LL.B., Rechtsanwalt