Corona Update - Mehrkosten am Bau

Köln, 27. November 2020

Schon kurz nach dem flächendeckenden Auftreten der COVID-19-Pandemie war sich die baurechtliche Praxis darüber einig, dass der Auftragnehmer im Rahmen bestehender Verträge eine Anpassung der Vertragstermine wegen höherer Gewalt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B) verlangen kann. Offen – und von extremer Praxisrelevanz – ist aber die Frage, ob und welche Erstattungsansprüche für „Corona-Mehrkosten“ bestehen.

Zusätzlich erforderliche Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen

„Zusätzliche Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen betreffen nicht nur jedes einzelne Mitglied unserer Gesellschaft im Alltag, sondern natürlich auch die Baumaßnahmen“, berichtet Rechtsanwältin Dr. Vanessa Bargon und bezieht sich dabei auf die im Laufe des Sommers in Kraft getretenen Erlasse verschiedener Bundesbehörden, die sich mit der Frage der pandemiebedingten Mehrkosten befassen. Das Gute: „Bei öffentlichen Bauaufträgen auch auf der Ebene der Bundesländer und Kommunen erfolgt eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand für die coronabedingt erforderlichen zusätzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen“, so Bargon. Begründet wird dies mit einer ergänzenden Auslegung der bauseitigen Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B angelegt ist.

Was ist für unsere Mandanten zu beachten?

„Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass die Kosten tatsächlich erforderlich und im marktüblichen Rahmen sind“, berichtet Rechtsanwältin Dr. Bargon; ferner müssen die Kosten „kausal auf die Pandemie zurückzuführen sein“, was anhand des Formblattes nachzuweisen ist. Eine Erstattung erfolgt für die im Formblatt aufgezählten Maßnahmen, nämlich das Erweitern der Sanitäranlagen, Desinfektionsvorrichtungen, hygienebedingte Schutzkleidung, Hygienemittel, Hinweise und Warntafeln, das Anpassen von Sozialbereichen sowie den Mehraufwand beim Personentransport. „Die Regelungen greifen nicht nur bei laufenden oder künftigen Ausschreibungen, sondern explizit auch bei bestehenden Bauverträgen“, informiert die Baurechtsexpertin Dr. Bargon. Wichtig zudem: die Maßnahmen sind bei der Angebotskalkulation nicht über die Baustellengemeinkosten, sondern über das entsprechende Formblatt für COVID-19-Mehrkosten auszuweisen.

Sonstige Mehrkosten

„Ein guter erster Schritt, aber längst nicht ausreichend“, fügt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz hinzu. Denn: Für alle weiteren Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch die COVID-19-Pandemie entstehen können, gibt es keine eindeutige Kostenübernahme durch den (öffentlichen) Auftraggeber. Zu denken ist hierbei besonders an Stillstands- bzw. Verzögerungskosten, beispielsweise für die Vorhaltung von Baumaschinen und Geräten sowie ggf. höhere Preise für Baustoffe und aus gestörten Transporten und Lieferketten. „Nicht zuletzt bei einem derart eingeschränkten Grenzverkehr wie im Moment ist das ein erheblicher Preisfaktor“, so Franz. Besonders schwerwiegend: Die rechtliche Situation bezüglich bestehender Ansprüche der Auftragnehmer ist mangels Rechtsprechung und vergleichbarer Situationen nach wie vor unklar.

Mangels Anordnung des Auftraggebers scheiden Mehrvergütungsansprüche aus § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B regelmäßig aus. Schadensersatzansprüche erfordern eine Pflichtverletzung, die bei direkt aus der Pandemie bzw. in Folge hoheitlicher Entscheidungen entstehenden Behinderungen kaum einmal festzustellen sein dürfte.

In Betracht dürften allerdings auch im Pandemiefall Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB kommen – jedenfalls dann, wenn die in Rede stehende Störung dem Risikobereich des Bauherren zuzuordnen ist. „Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vorunternehmer nicht termingerecht fertig wird und es daher zu Behinderungen des Nachfolgegewerks kommt“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Bargon. Auch das Unterbleiben behördlicher Tätigkeiten, etwa das Ausstellen von Genehmigungen, unterfällt diesem Komplex. Bedeutsam ist aber, dass der Auftragnehmer selbst leistungsfähig und leistungsbereit sein muss, da die Voraussetzungen des § 642 BGB anderenfalls nicht vorliegen. „Die Vorhaltung von Personal und Produktionsmittel sollte nicht zuletzt aus diesem Grund stets dokumentiert werden“, empfiehlt Dr. Bargon.

Ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch vorliegen oder der Auftragnehmer alternativ einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) haben kann, ist im Einzelfall auch anhand der vertraglichen Regelung zu überprüfen. Ihre Experten bei franz + partner rechtsanwälte beraten Sie hierzu hochkompetent und höchstpersönlich.

„Ein guter erster Schritt, aber längst nicht ausreichend“
Dr. Birgit Franz
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Alexander Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtMarcel Manz, LL.B., Rechtsanwalt