
BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – VII ZR 191/21
BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – VII ZR 191/21: Führen geänderte oder zusätzliche Leistungen zu einem Stillstand von Baugeräten, welche für Folgeleistungen benötigt werden, besteht ein Anspruch aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B wegen diesbezüglicher Kosten.
Sachverhalt:
Entscheidung:
Praxishinweis:
„Spannend ist die Frage, wie die 'tatsächlich erforderlichen Kosten' bei Gerätestillstand und hier insbesondere beim Stillstand von Eigengeräten zu bemessen sind, da diese (z.B. Wertverlust, Steuer und Versicherung) nur schwer ermittelbar sind.“
Rechtsanwalt Moritz Lennich